Urkunde, 1463 November 1

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Nicolaus Hemmyngk, von Adolffus, electus et confirmatus des Mainzer Stuhles, kraft dessen inserierter Commissionsurkunde von 1463 Oktober 31 bestellter Commissar, lässt zu deren Bekanntmachung die inserierte Absolutionsurkunde des Petrus Ferrici von 1463 Oktober 31 "sigillo domini Petri Ferrici...oblongo in cera rubea impressa in pressula pergamena impendenti sigillatus", transsumieren. Zur inserierten Absolutionsurkunde: Petrus Ferrici, canonicus Maioricensis, decretorum doctor, sacri palacii apostolici auditor sancteque sedis apostolice nuncius et orator", beurkundet, dass er die hier (wiederum) inserierte Urkunde Papst Pius' II. von 1461 Januar 10, erhalten habe, in welcher dieser jenen und Franciscus de Toleto, decanus Toletanus, magister in theologia, subidaconus des Papstes zu "nuncii et oratores" bestimmt, um Frieden zu stiften im Streit zwischen Adolfus von Nassauwe, electus von Mainz, und Dietherus von Isemburg, der gegen jenen, nachdem er ihn des Mainzer Stuhls beraubt hatte, mit Unterstützung seiner weltlichen und geistichen Anhäher die Waffen erhob und Städte und Güter des Stifts behelligte, und erteilt ihnen nun, nachdem Dietherus und seine Anhänger sich nach Androhung von Kirchenstrafen durch den Papst zum Gehorsam entschlossen haben, die Vollmacht, dieselben von allen eventuell zugezogenen Strafen zu absolvieren und in ihren alten Stand zu restituieren. Aufgrund dieser päpstlichen Urkunde habe ihn (Petrus Ferrici) der Magister Hermannus Jeger, Sectretär des Landgrafen Heinricus von Hassia und Grafen in Ztigenhayn und Nidda, als von dem genannten Landgrafen in seinem und all seiner Untergebenen, die dem Dietherus von Isemburg angehangen hatten, Namen, und von Graf Rupertus von Solms in seinem und all seiner früheren Mitkanoniker von Mainz und aller anderen geistlichen Personen, die demselben angehangen hatten Namen, bestellter Procurator, um die Execution der Urkunde ersucht, worauf er nach Prüfung aller Umstände die genannten Personen von allen evtl. zugezogenen Kirchenstrafen befreite und ihnen all ihre wegen der genannten Anhängerschaft entzogenen Ämter, Würden, Lehen, Privilegien etc. restituierte, ausgenommen jedoch den Pfalzgrafen bei Rhein und dessen Untergebene, Anhänger und Territorien undalle Personen, die noch Städte, Burgen und Güter der Mainzer Kirche besetzt halten, für die alle verhängten Strafen weiterbestehen.